EU-Konformität 4 Min. Lesezeit

ASR A1.3 Neueste Fassung: Was sich 2024 für Betreiber ändert

Die neueste Fassung der ASR A1.3 bringt konkretisierte Anforderungen an Fußböden in Arbeitsstätten. Betreiber müssen Gefährdungsbeurteilungen anpassen und Prüffristen einhalten. Dieser Beitrag zeigt die wesentlichen Neuerungen und praktische Umsetzungsschritte.

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Aktualisiert
Fachkraft prüft den Gleitkoeffizienten eines Industriebodens mit einem Messgerät nach DIN 51130

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind in Deutschland das maßgebliche Regelwerk zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die ASR A1.3 „Fußböden“ wurde überarbeitet – die neueste Fassung ist seit dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Für Betreiber in Deutschland, Österreich und der Schweiz, die nach deutschem Recht arbeiten, bedeutet das: bestehende Fußböden müssen neu bewertet, Prüfintervalle angepasst und Dokumentationen aktualisiert werden.

Die ASR A1.3 neueste Fassung ersetzt die Ausgabe von 2013 und enthält erstmals konkrete Angaben zu Gleitreibungskoeffizienten, Anforderungen an Bodenbeläge in Nassbereichen sowie eine klarere Abgrenzung von Gefahrenbereichen. Wer die Fristen versäumt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Haftungsfragen bei Arbeitsunfällen.

Was die ASR A1.3 regelt

Die ASR A1.3 gilt für Fußböden in Arbeitsstätten – also für alle Bereiche, in denen Beschäftigte arbeiten, verkehren oder sich aufhalten. Dazu zählen Verkehrswege, Produktionshallen, Lagerflächen, Büros, Kantinen und Sanitärräume. Die Regel präzisiert die Anforderungen aus § 3 Abs. 1 ArbStättV und § 4 Arbeitsschutzgesetz.

Im Kern geht es um die Vermeidung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen. Die neueste Fassung legt dafür erstmals verbindliche Bewertungskriterien fest: Der Gleitreibungskoeffizient (Gleitkoeffizient) muss in Abhängigkeit von der Nutzung einen Mindestwert erreichen. Für normale Trockenbereiche gilt ein Wert von mindestens 0,30, für Nassbereiche wie Duschen oder Küchen mindestens 0,45. Diese Werte sind mit dem Messverfahren nach DIN 51130 zu ermitteln.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Gleitkoeffizienten statt Rutschklassen: Die bisherige Einteilung in Rutschklassen R9 bis R13 bleibt erhalten, wird aber um den Gleitkoeffizienten als messbare Größe ergänzt. Damit sollen objektivere Prüfungen ermöglicht werden.
  2. Neue Anforderungen an Übergänge: Schwellen und Absätze dürfen maximal 2 mm hoch sein, wenn sie nicht mit einer Rampe oder einer Abschrägung versehen sind. Größere Höhenunterschiede müssen als Stolperstelle gekennzeichnet werden.
  3. Prüfpflichten konkretisiert: Der Arbeitgeber muss Fußböden mindestens einmal jährlich auf Verschleiß, Beschädigung und Rutschhemmung prüfen lassen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
  4. Übergangsfrist: Für bestehende Fußböden gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Bis dahin müssen alle Bereiche den neuen Anforderungen entsprechen oder durch technische Maßnahmen (z. B. Antirutschbeläge) ertüchtigt sein.

Pflichten des Arbeitgebers: Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Die ASR A1.3 ist keine Rechtsnorm, aber sie wird von den Arbeitsschutzbehörden als Stand der Technik angesehen. Wer sie nicht anwendet, muss in der Gefährdungsbeurteilung nachweisen, dass die Abweichung mindestens ebenso sicher ist. Das ist in der Praxis selten der Fall.

Konkret verlangt die neueste Fassung:

  • Gefährdungsbeurteilung: Für jede Arbeitsfläche muss ermittelt werden, ob eine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr besteht. Dabei sind die Art der Nutzung, mögliche Verschmutzungen (z. B. Öl, Wasser) und die Schuhwahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.
  • Prüfdokumentation: Die Ergebnisse der jährlichen Prüfung sind in einem Prüfprotokoll festzuhalten. Das Protokoll muss Angaben zu Messmethode, Messort, Ergebnis und Prüfdatum enthalten.
  • Unterweisung: Beschäftigte, die in Bereichen mit erhöhter Rutschgefahr arbeiten (z. B. Küchen, Kühlhäuser), müssen mindestens einmal jährlich über die Gefahren und das richtige Verhalten unterwiesen werden.

Praktische Umsetzung: Messung nach DIN 51130 und Beurteilung

Die Messung des Gleitkoeffizienten erfolgt nach DIN 51130 mit dem sogenannten „schiefen Ebene“-Verfahren. Dabei wird eine begehbare Prüfplatte mit definierter Schuhsohle zunehmend geneigt, bis die Testperson abzurutschen beginnt. Der gemessene Winkel wird in die Rutschklasse umgerechnet.

Für die Praxis bedeutet das: Betreiber können nicht einfach einen Handmessgerät kaufen und selbst messen. Die Prüfung muss von einer fachkundigen Person oder einem akkreditierten Prüflabor durchgeführt werden. Die Kosten liegen je nach Fläche und Aufwand zwischen 300 und 1.500 Euro pro Messung.

Nach der Messung ist zu entscheiden, ob der Boden die Mindestwerte erreicht. Unterschreitet er den Wert, sind Maßnahmen zu ergreifen: Reinigungsintervalle erhöhen, Antirutschbeschichtungen auftragen oder der Bodenbelag muss ausgetauscht werden. Wichtig: Eine bloße Kennzeichnung mit Warnschildern reicht nicht aus, wenn der Gleitkoeffizient unter dem geforderten Wert liegt.

Besonderheiten für Bestandsbauten und Mietobjekte

Die ASR A1.3 gilt nicht nur für Neubauten, sondern auch für Bestandsbauten. Die Übergangsfrist bis Ende 2026 gibt Zeit, aber sie bedeutet nicht, dass bis dahin nichts passieren darf. Wenn ein Unfall passiert, bevor der Boden ertüchtigt ist, kann der Arbeitgeber haften – auch wenn die Frist noch läuft.

In Mietobjekten ist der Vermieter nicht automatisch für die Einhaltung der ASR verantwortlich. Der Arbeitgeber (Mieter) trägt die Pflichten nach ArbStättV. Er muss jedoch im Mietvertrag oder durch Zusatzvereinbarung sicherstellen, dass er bauliche Änderungen am Boden (z. B. Auftrag von Antirutschbeschichtungen) durchführen darf. Sonst muss er den Vermieter schriftlich auffordern und die Maßnahme notfalls selbst veranlassen.

Häufige Fehler bei der Umsetzung

  • Nur auf Rutschklassen geachtet: Die Rutschklasse allein genügt nicht, denn sie sagt nichts über den tatsächlichen Gleitkoeffizienten unter realen Bedingungen aus.
  • Prüfungen nicht dokumentiert: Ohne Prüfprotokoll gilt die Prüfung als nicht erfolgt. Im Schadensfall wird das zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt.
  • Übergangsfrist falsch interpretiert: Die Frist bis 2026 ist eine Umsetzungsfrist, keine Karenzzeit. Wer nachweislich untätig bleibt, handelt ordnungswidrig.
  • Nur Verkehrswege betrachtet: Auch Abstellflächen, Podeste und Rampen fallen unter die ASR A1.3. Diese werden oft übersehen.

Fazit: Jetzt handeln, nicht bis 2026 warten

Die ASR A1.3 neueste Fassung ist keine bloße Empfehlung, sondern der Maßstab für die Beurteilung von Fußböden in Arbeitsstätten. Betreiber sollten die Bestandsaufnahme ihrer Fußböden noch in diesem Jahr durchführen und die Prüfintervalle in den betrieblichen Wartungsplan aufnehmen.

Wer die Fristen einhält, schützt nicht nur die Beschäftigten, sondern vermeidet auch Haftungsrisiken und Bußgelder. Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis 2026, um die Anforderungen systematisch umzusetzen – und dokumentieren Sie jeden Schritt nachvollziehbar.

Die Technischen Regeln sind auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kostenlos abrufbar. Dort finden Sie auch die aktuelle Fassung der ASR A1.3 als PDF-Download sowie die dazugehörigen Erläuterungen.

Wichtige Fakten

Maschinenlesbare Aussagen aus den oben genannten Quellen. Jeder Fakt behält in allen sechs Sprachfassungen dieselbe Kennung.

  • 1. Januar 2024

    Die neueste Fassung der ASR A1.3 ist seit dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

    Fakten-ID: anwendungsdatum

  • 0,30

    Für trockene Fußböden ist ein Gleitkoeffizient von mindestens 0,30 nach DIN 51130 gefordert.

    Fakten-ID: gleitkoeffizient_trocken

  • 0,45

    In Nassbereichen muss der Gleitkoeffizient mindestens 0,45 betragen.

    Fakten-ID: gleitkoeffizient_nass

  • 2 mm

    Schwellen und Absätze dürfen ohne Rampe höchstens 2 mm hoch sein.

    Fakten-ID: schwellenhöhe

  • jährlich

    Der Arbeitgeber muss Fußböden mindestens einmal pro Jahr auf Rutschhemmung prüfen lassen.

    Fakten-ID: prüfintervall

  • 31. Dezember 2026

    Bestehende Fußböden müssen bis zum 31. Dezember 2026 an die neuen Anforderungen angepasst sein.

    Fakten-ID: übergangsfrist

Häufig gestellte Fragen

Gilt die ASR A1.3 auch in Österreich und der Schweiz?

Die ASR A1.3 ist eine deutsche Technische Regel. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Vorschriften (z. B. ÖNORM, SUVA-Richtlinien). Wenn jedoch ein Unternehmen nach deutschem Arbeitsrecht tätig ist, z. B. bei grenzüberschreitenden Betriebsstätten, kann die ASR als Stand der Technik herangezogen werden.

Welche Gleitkoeffizienten verlangt die ASR A1.3 neueste Fassung?

Für trockene Bereiche ist ein Gleitkoeffizient von mindestens 0,30 erforderlich, für Nassbereiche mindestens 0,45. Die Messung erfolgt nach DIN 51130.

Muss ich als Arbeitgeber eine Prüfung durchführen oder reicht eine Sichtprüfung?

Die ASR A1.3 verlangt eine jährliche Prüfung durch eine fachkundige Person. Eine reine Sichtprüfung ist nicht ausreichend, da der Gleitkoeffizient nur messtechnisch ermittelt werden kann.

Was passiert, wenn ich die Übergangsfrist bis 2026 verstreichen lasse?

Nach dem 31. Dezember 2026 müssen alle Fußböden den neuen Anforderungen entsprechen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder nach § 25 ArbStättV und zivilrechtliche Haftung bei Unfällen.

Quellen und Lizenzierung

Jede Aussage in diesem Artikel lässt sich auf die unten genannten Quellen zurückführen. Die Links führen direkt zum Herausgeber.

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