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Was sind CBAM-pflichtige Waren? Einordnung für Importeure
Was sind CBAM-pflichtige Waren? Betroffen sind derzeit ausgewählte Einfuhren von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff. Entscheidend sind Zolltarifnummer, Ursprung, Einfuhrmenge und der Zeitpunkt der Einfuhr.
Was sind CBAM-pflichtige Waren? Einordnung für Importeure
Was sind CBAM-pflichtige Waren? Gemeint sind Waren aus bestimmten emissionsintensiven Branchen, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU eingeführt werden. Für Unternehmen in Deutschland und Österreich entsteht daraus seit dem 1. Januar 2026 eine neue Compliance-Aufgabe; Schweizer Unternehmen sind insbesondere betroffen, wenn sie solche Waren in die EU liefern oder als EU-Importeur auftreten.
Welche Waren fallen unter CBAM?
Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems. Art. 2 verweist für den sachlichen Anwendungsbereich auf Anhang I. Dort werden die erfassten Waren anhand ihrer KN-Codes, also der achtstelligen Kombinierten Nomenklatur, festgelegt.
Derzeit umfasst CBAM im Kern folgende Warengruppen:
- Zement, insbesondere Klinker und bestimmte zementhaltige Erzeugnisse;
- Eisen und Stahl, darunter Halbzeug, bestimmte Stahlprodukte sowie ausgewählte Schrauben und ähnliche Artikel;
- Aluminium und bestimmte Waren daraus;
- Düngemittel, vor allem Erzeugnisse auf Basis von Stickstoff, Ammoniak, Salpetersäure, Harnstoff und Nitraten;
- elektrischen Strom;
- Wasserstoff.
Die Produktbezeichnung allein reicht für die Einstufung nicht aus. Ein Stahlrohr kann beispielsweise je nach Ausführung, Material und KN-Code unterschiedlich behandelt werden. Auch Vormaterialien und einfache Weiterverarbeitungen können unter Anhang I fallen. Deshalb muss die Zolltarifnummer mit dem konkreten Warenaufbau abgeglichen werden.
Nicht jede Ware aus einem betroffenen Industriezweig ist automatisch CBAM-pflichtig. Maßgeblich ist, ob der konkrete KN-Code in Anhang I genannt wird. Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz werden im Regelfall nicht als Drittlandseinfuhren im CBAM-Sinn behandelt, weil diese Staaten in das EU-Emissionshandelssystem eingebunden sind beziehungsweise eine entsprechende Verknüpfung besteht. Für Lieferketten mit Schweizer Zwischenhändlern zählt daher der tatsächliche zollrechtliche Ursprung.
Welche Rechtsgrundlagen und Fristen gelten?
Die Übergangsphase lief vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/956 mussten Einführer beziehungsweise indirekte Zollvertreter vierteljährlich Angaben zu Menge, Ursprung, eingebetteten Emissionen und gegebenenfalls zum bereits entrichteten CO2-Preis melden. Die Meldung war jeweils bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats im CBAM-Übergangsregister einzureichen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die definitive Phase. Nach Art. 5 ist grundsätzlich eine Zulassung als CBAM-Anmelder erforderlich, wenn das Unternehmen CBAM-Waren einführt. Die Zollanmeldung ersetzt diese Zulassung nicht. Unternehmen sollten den Antrag daher vor der ersten relevanten Einfuhr über das CBAM-Register stellen und die Zuständigkeit zwischen Importeur und indirektem Zollvertreter schriftlich festlegen.
Art. 6 regelt die jährliche CBAM-Erklärung. Sie enthält insbesondere die eingeführten Mengen, die eingebetteten Emissionen, die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate sowie Angaben zu einem im Ursprungsland gezahlten CO2-Preis. Die Erklärung für ein Kalenderjahr ist grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen. Ebenfalls bis zu diesem Termin müssen die erforderlichen Zertifikate abgegeben werden.
Welche Mengenschwelle gilt?
Für die meisten erfassten Warengruppen gilt seit der definitiven Phase eine jährliche Bagatellschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren je Importeur. Die Schwelle bezieht sich auf die Gesamtmasse der betroffenen Waren und nicht auf die eingebetteten Emissionen. Strom und Wasserstoff sind von dieser Massenschwelle nicht in gleicher Weise erfasst; bei ihnen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Die Schwelle ist kein Freibrief für einzelne Sendungen. Unternehmen müssen die Mengen über das Kalenderjahr hinweg überwachen und die Berechnung dokumentieren. Wird die Schwelle überschritten, kann die CBAM-Pflicht für die relevanten Einfuhren des Jahres greifen. Eine Aufteilung von Sendungen oder die Nutzung mehrerer Gesellschaften ohne wirtschaftlich tragfähigen Grund beseitigt die Pflichten nicht und kann zoll- sowie aufsichtsrechtliche Fragen auslösen.
Für die Prüfung empfiehlt sich eine einfache Jahressicht:
- Alle Einfuhren mit möglichen CBAM-KN-Codes aus dem Zollsystem exportieren.
- Die Warenmassen je Warengruppe und Kalenderjahr addieren.
- Ursprung, Zollverfahren und Lieferant getrennt erfassen.
- Überschreitungen der 50-Tonnen-Schwelle frühzeitig an Einkauf, Zoll und Nachhaltigkeitsmanagement melden.
- Die Einstufung sowie die zugrunde liegenden Unterlagen revisionssicher ablegen.
Welche Daten und Nachweise braucht der Importeur?
Die zentrale praktische Frage lautet nicht nur, ob Waren CBAM-pflichtig sind, sondern ob ihre Emissionsdaten belastbar vorliegen. Für die jährliche Erklärung werden die eingebetteten direkten Emissionen benötigt. Je nach Warengruppe und Herstellungsverfahren können zusätzlich indirekte Emissionen relevant sein. Die Berechnung folgt den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773.
Vom Lieferanten sollten Unternehmen mindestens folgende Informationen anfordern:
- genaue Warenbeschreibung und KN-Code;
- Produktionsanlage und Ursprungsland;
- Herstellungsverfahren und relevante Vorprodukte;
- Menge und physische Einheit der Lieferung;
- direkte und, soweit erforderlich, indirekte eingebettete Emissionen;
- angewandte Berechnungsmethode und Emissionsfaktoren;
- im Ursprungsland gezahlter CO2-Preis mit Zahlungsnachweis.
Die Daten sollten zur Handelsrechnung, zur Einfuhrzollanmeldung und zur jeweiligen Produktionscharge passen. Pauschale Lieferantenerklärungen ohne Anlagen oder ohne Bezug zur konkreten Ware sind für eine belastbare CBAM-Erklärung meist zu schwach. Fehlen tatsächliche Emissionsdaten, können die vorgegebenen Standardwerte der EU maßgeblich werden. Das kann zu einer höheren Zertifikatsmenge und damit zu höheren Kosten führen.
Was bedeutet CBAM für Einkauf, Zoll und Lieferanten?
CBAM ist eine bereichsübergreifende Pflicht. Der Einkauf muss Vertragsklauseln zu Emissionsdaten, Fristen, Nachbesserung und Prüfungsrechten aufnehmen. Die Zollabteilung muss sicherstellen, dass KN-Code, Ursprung und Importeurdaten konsistent sind. Das Nachhaltigkeits- oder Energiemanagement bewertet die Berechnung der Emissionen.
Bei indirekter Vertretung ist besondere Vorsicht geboten. Der indirekte Zollvertreter kann die CBAM-Pflichten übernehmen, trägt dann aber auch erhebliche Melde- und Haftungsrisiken. Die Rollenverteilung sollte vor der Einfuhr geklärt und in Vollmacht, Vertrag und internen Arbeitsanweisungen widerspruchsfrei dokumentiert werden.
Für Schweizer Unternehmen ist die Lieferbeziehung gesondert zu prüfen. Liefert ein Schweizer Hersteller eine Ware mit Schweizer Ursprung direkt in die EU, ist diese Lieferung regelmäßig nicht wie eine Einfuhr aus einem gewöhnlichen Drittland zu behandeln. Wird die Ware jedoch zuvor aus einem anderen Drittland in die Schweiz eingeführt und nur weiterverkauft, bleibt der Drittlandsursprung grundsätzlich relevant. Entscheidend sind die zollrechtlichen Ursprungsregeln, nicht der Sitz des Rechnungsausstellers.
Fazit: CBAM-Pflicht anhand von vier Fragen prüfen
Wer klären will, was sind CBAM-pflichtige Waren, sollte nicht bei der Werkstoffbezeichnung stehen bleiben. Eine belastbare Prüfung führt über vier Punkte: Steht der konkrete KN-Code in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956? Stammt die Ware aus einem relevanten Drittland? Wird die einschlägige Mengenschwelle überschritten? Und liegen die Emissionsdaten sowie Nachweise zum CO2-Preis vollständig vor?
Unternehmen sollten diese Prüfung in den normalen Zollprozess integrieren. Ein Warenstammdatenfeld für CBAM, eine jährliche Mengenüberwachung und standardisierte Lieferantenabfragen reduzieren das Risiko verspäteter Meldungen, falscher Zertifikatsmengen und unnötiger Nacharbeit.
Wichtige Fakten
Maschinenlesbare Aussagen aus den oben genannten Quellen. Jeder Fakt behält in allen sechs Sprachfassungen dieselbe Kennung.
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 legt die erfassten Waren anhand ihrer KN-Codes fest.
Fakten-ID:
annex_i_warengruppen50 Tonnen pro Kalenderjahr
Für die meisten CBAM-Warengruppen gilt seit der definitiven Phase eine jährliche Mengenschwelle von 50 Tonnen je Importeur.
Fakten-ID:
bagatellschwelle_50_tonnen1. Januar 2026
Die definitive CBAM-Phase begann am 1. Januar 2026.
Fakten-ID:
definitive_phase31. Mai des Folgejahres
Die jährliche CBAM-Erklärung und die erforderlichen Zertifikate sind grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen beziehungsweise abzugeben.
Fakten-ID:
erklaerungsfristEnde des Folgemonats nach jedem Quartal
Während der Übergangsphase waren die vierteljährlichen CBAM-Berichte bis zum Ende des jeweils folgenden Monats einzureichen.
Fakten-ID:
uebergangsberichte
Häufig gestellte Fragen
Welche Waren sind derzeit CBAM-pflichtig?
Erfasst sind ausgewählte Waren aus Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff. Entscheidend ist der konkrete KN-Code in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956.
Gilt die 50-Tonnen-Schwelle für alle CBAM-Waren?
Die jährliche Schwelle von 50 Tonnen gilt grundsätzlich für die meisten erfassten Waren. Strom und Wasserstoff müssen gesondert bewertet werden; Unternehmen sollten die jeweils geltende Regelung für den konkreten Import prüfen.
Bis wann ist die CBAM-Erklärung einzureichen?
Die jährliche CBAM-Erklärung ist grundsätzlich bis zum 31. Mai des auf das Einfuhrjahr folgenden Jahres einzureichen. Bis zu diesem Termin sind auch die erforderlichen CBAM-Zertifikate abzugeben.
Quellen und Lizenzierung
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